viermonatige Bewährungsstrafe bzw. eine zehnmonatige Freiheitsstrafe. Die Angeklagten strengten daraufhin ein Berufungsverfahren an, in dem sie wegen Fundunterschlagung und Hehlerei zu Bewährungsstrafen von einem Jahr bzw. sechs Monaten verurteilt wurden. Das Gericht sah dabei die Echtheit der Scheibe als erwiesen an.
Die Gerichte mussten ein weiteres Mal befasst werden, und zwar im Hinblick auf den Markenschutz. Nachdem die Scheibe am 25. September 2002 der Öffentlichkeit auf einer Pressekonferenz vorgestellt worden war, meldete am 27. September 2002 eine Privatperson zwei Wort-Bildmarken, die die „Himmelsscheibe“ in stilisierter Form nebst beschreibenden Schriftzügen (unter anderem „Himmelsscheibe von Nebra“) enthalten, beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Nachdem das Land Sachsen-Anhalt danach ebenfalls eine Markenanmeldung der „Himmelsscheibe von Nebra“ vornimmt, wird es von der Privatperson unter Aufforderung, die Anmeldung zurückzunehmen, der Geltendmachung von Unterlassungs- und Androhung von Schadensersatzansprüchen, abgemahnt. Das Land klagt seinerseits auf Löschung der eingetragenen Marken.[12] Die Berufung beim OLG Naumburg wurde zurückgenommen. Das Land war durch § 12 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz SA Eigentümer der Scheibe geworden; diesem stand damit auch das Recht nach § 71 UrhG, also ein nachgelassenes Werk erstmals zu veröffentlichen, zu. Dieses Recht ging dem Recht der Privatperson aus der eingetragenen Marke vor und begründete ein Recht zur Löschung der Marke zu Gunsten des Landes (§ 13 MarkenG).
Der Wert der Himmelsscheibe ist unschätzbar. Der Versicherungswert der Himmelsscheibe lag 2006 bei 100 Millionen Euro.
Restaurierung[Bearbeiten]
Nachbildung der Scheibe im vermuteten Aussehen während ihrer Nutzung. Die grüne Malachit-Schicht bildete sich erst nach dem Vergraben der Scheibe.
Durch die unsachgemäße Ausgrabung wurde die Himmelsscheibe teilweise beschädigt. Im oberen linken Bereich wurde eine Kerbe geschlagen, wodurch sich auch einer der Sterne ablöste, aus dem Vollmond wurde ein Teil des Goldes herausgerissen. Durch die lange Lagerung im Erdreich war die gesamte Scheibe stark korrodiert, auch auf den Goldblechen hafteten – vermutlich durch galvanische Effe
Home » Unlabelledrken.[12] Die Berufung beim OLG Naumburg wurde zurückgenommen. Das Land war durch § 12 A
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